Hinweise zur
Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir
sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15
Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende
Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich
zurückzunehmen:
- Transportverpackungen,
wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und
Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und
Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach
§ 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird
entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung
des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die
Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen
bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen
erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG
sichergestellt werden.
Sie können das
Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen
Übergabe oder in dessen unmittelbaren Nähe abgeben.